Rechtsprechung
   VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,71845
VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316 (https://dejure.org/2009,71845)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03.12.2009 - Au 5 K 09.316 (https://dejure.org/2009,71845)
VG Augsburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - Au 5 K 09.316 (https://dejure.org/2009,71845)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,71845) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beseitigungsanordnung; überwiegend unbegründete Klage; Holzhaus, Einfriedung, Steganlage und Sitzgruppe im Außenbereich; keine Privilegierung; Zwangsgeldandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Selbst wenn das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu Gunsten des Klägers unterstellt werden würde (siehe die Ausführungen unter Nr. 1.), scheitert die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. vom 30.6.1964 BVerwGE 19, 75; vom 3.11.1972 BVerwGE 41, 138; vom 16.5.1991 NVwZ-RR 1992, 400; vom 19.6.1991 NVwZ-RR 1992, 401) daran, dass das Vorhaben keinem forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

    Daher kommt es für dieses Merkmal nicht entscheidend auf den behaupteten Zweck des Vorhabens, sondern auf seine wirkliche Funktion an (BVerwG vom 16.5.1991 a.a.O.).

    Das Vorhaben muss dem Betrieb nicht nur funktional zugeordnet sein; es muss auch nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung durch die so umrissene Zuordnung auch äußerlich erkennbar durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt sein (BVerwG vom 16.5.1991 a.a.O.; vom 19.6.1991 a.a.O.; BayVGH vom 15.9.2005 Az. 1 ZB 05.305).

  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Selbst wenn das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu Gunsten des Klägers unterstellt werden würde (siehe die Ausführungen unter Nr. 1.), scheitert die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. vom 30.6.1964 BVerwGE 19, 75; vom 3.11.1972 BVerwGE 41, 138; vom 16.5.1991 NVwZ-RR 1992, 400; vom 19.6.1991 NVwZ-RR 1992, 401) daran, dass das Vorhaben keinem forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

    Das Vorhaben muss dem Betrieb nicht nur funktional zugeordnet sein; es muss auch nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung durch die so umrissene Zuordnung auch äußerlich erkennbar durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt sein (BVerwG vom 16.5.1991 a.a.O.; vom 19.6.1991 a.a.O.; BayVGH vom 15.9.2005 Az. 1 ZB 05.305).

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Eine Privilegierung der vorstehend erwähnten Anlagen nach dem Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitert schon daran, dass diese Vorhaben zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind (z.B. BVerwG vom 27.6.1983 NVwZ 1984, 169; vom 16.6.1994 DVBl. 1994, 1141).
  • BVerwG, 30.08.1996 - 4 B 117.96

    Bauplanungsrecht - Bauen im Außenbereich, Privilegierung einer Jagdhütte

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Fehlt es an der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Anlage im vorbezeichneten Sinne, so ist sie nicht privilegiert zulässig (vgl. auch BVerwG vom 23.11.1995 ZfBR 1996, 169; BayVGH vom 23.6.2005 Az. 1 ZB 04.2215; BVerwG vom 30.8.1996 NVwZ-RR 1997, 273).
  • VGH Bayern, 23.06.2005 - 1 ZB 04.2215

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Einreichung der Begründung beim zuständigen

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Fehlt es an der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Anlage im vorbezeichneten Sinne, so ist sie nicht privilegiert zulässig (vgl. auch BVerwG vom 23.11.1995 ZfBR 1996, 169; BayVGH vom 23.6.2005 Az. 1 ZB 04.2215; BVerwG vom 30.8.1996 NVwZ-RR 1997, 273).
  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Selbst wenn das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu Gunsten des Klägers unterstellt werden würde (siehe die Ausführungen unter Nr. 1.), scheitert die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. vom 30.6.1964 BVerwGE 19, 75; vom 3.11.1972 BVerwGE 41, 138; vom 16.5.1991 NVwZ-RR 1992, 400; vom 19.6.1991 NVwZ-RR 1992, 401) daran, dass das Vorhaben keinem forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
  • BVerwG, 30.06.1964 - I C 80.62

    Außenbereichsvorhaben; Begriff des "Dienens"

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Selbst wenn das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes zu Gunsten des Klägers unterstellt werden würde (siehe die Ausführungen unter Nr. 1.), scheitert die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. vom 30.6.1964 BVerwGE 19, 75; vom 3.11.1972 BVerwGE 41, 138; vom 16.5.1991 NVwZ-RR 1992, 400; vom 19.6.1991 NVwZ-RR 1992, 401) daran, dass das Vorhaben keinem forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 22.94

    Bauplanungsrecht: Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden muss (vgl. BVerwG vom 18.4.1996 NVwZ 1996, 892; BayVGH vom 23.6.2005 NJW 2005, 2634).
  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 69.80

    Öffentlicher Belang - Erhaltung der Landschaft - Privilegierte Fischteiche

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Es handelt sich um ein gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, da es einem forstwirtschaftlichen Betrieb (s.o.) zur Unterbringung von Gerätschaften dient und auch, schon wegen der geringen Außenmaße und wegen der forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung - das Gewicht der Privilegierung ist dabei in der Regel und so auch hier höher zu veranschlagen (z.B. BVerwG vom 13.4.1984 NVwZ 1985, 340 = BayVBl. 1984, 695) - öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt.
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 56.82

    Fehlende Privilegierung einer Jagdhütte bei nahem Wohnsitz

    Auszug aus VG Augsburg, 03.12.2009 - Au 5 K 09.316
    Das Erfordernis einer funktionellen Zuordnung des Bauwerks zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Jagd erstreckt sich allerdings nicht nur auf die Größe und Ausstattung, sondern auch auf die räumliche Zuordnung der Hütte zum jeweiligen Jagdbezirk, d.h. auf die Frage, ob ohne eine Jagdhütte die Jagd nicht oder nur unter erschwerten Umständen ordnungsgemäß ausgeübt werden kann (BVerwG vom 18.10.1985 BRS 44 Nr. 83).
  • VGH Bayern, 15.09.2005 - 1 ZB 05.305
  • VGH Bayern, 20.08.2019 - 15 ZB 18.2106

    Zulässigkeit einer Außentreppe für eine Maschinen- und Lagerhalle im Außenbereich

    Wenn ein Gebäude schon nach seiner äußeren Gestalt und Ausstattung nicht wie ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude, sondern eher wie ein Wohnhaus wirkt, dient es nach objektiven Kriterien nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.1992 - 15 ZB 90.242 - nicht veröffentlicht; B.v. 26.10.1998 - 14 B 96.2034 - juris Rn. 26; U.v. 25.11.1997 - 27 B 95.3466 - BayVBl. 1998, 660 = juris Rn. 33; B.v. 6.7.2000 - 2 ZB 99.3390 - juris Rn. 1; VG München, U.v. 9.4.2009 - M 11 K 08.2429 - juris Rn. 36; VG Augsburg, U.v. 3.12.2009 - Au 5 K 09.316 - juris Rn. 41; vgl. auch VG München, U.v. 28.3.2012 - M 9 K 11.3453 - juris Rn. 19 f.), auch wenn es in dieser Ausstattung derzeit tatsächlich zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Kleinmaschinen genutzt werden mag.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht